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GCM 4-2015

GCM 4/2015  GERMAN COUNCIL . RECHT UND GESETZ der heutigen Gegebenheiten völlig überhöht und damit unrealistisch sind. Das rechnerisch ermittelte Ergebnis der zu erwartenden Um- satzumverteilungen bewertet der Gutachter anhand der zuvor für den jeweiligen zentra- len Versorgungsbereich ermittelten konkre- ten Umstände. Anhand dieser prognostizierten Umsatzum- verteilungsquote bewerten die Gutachter an- schließend für jeden zentralen Versorgungs- bereich, ob von dem Vorhaben städtebauli- che oder raumordnerische Auswirkungen zu erwarten sind. Ein bestimmter »Schwellen- wert« für eine städtebaulich beachtliche Um- satzumverteilung ist gesetzlich nicht vorgege- ben. In der Tendenz kann nach der Rechtspre- chung – faustformelartig – davon ausgegan- gen werden, dass erst Umsatzverluste ab ei- ner Größenordnung von mehr als 10 Prozent als gewichtig anzusehen sind. Da das Verträglichkeitsgutachten eine wichti- ge Grundlage der Abwägungsentscheidung im Rahmen der Bauleitplanung darstellt, soll- te auf die Erstellung von Verträglichkeitsgut- achten große Sorgfalt verwandt werden. Ent- spricht das Gutachten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderun- gen, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass die Abwägung der eingangs genannten Belange abwägungsfehlerhaft und der Bebauungs- plan dementsprechend unwirksam ist. Auch bei Einzelgenehmigungen nach § 34 BauGB ist große Sorgfalt auf die Vollständig- keit und Nachvollziehbarkeit des Verträglich- keitsgutachtens zu legen. Im Rahmen von Ge- nehmigungen nach § 34 BauGB dienen die Gutachten nämlich dem Nachweis, dass von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor- gungsbereiche der Gemeinde oder Nachbar- gemeinden nicht zu erwarten sind. Hierbei handelt es sich um ein (negatives) Genehmi- gungserfordernis. Ein Gastbeitrag von Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte & - Beiratsmitglied ©Froxx–istockphoto.com

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