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GCM 1-2016

GCM 1 / 2016   GERMAN COUNCIL . politische Arbeit schutzes und der Verkaufsstättenverordnung. Außerdem müssen Verkaufsstätten in der Re- gel umfangreiche Stellplatzverpflichtungen der Landesbauordnungen erfüllen. Zudem verbieten die Ladenöffnungsgesetze der Län- der einen stationären Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen, da es sich hierbei um öffentliche bemerkbare Arbeiten handelt. Rechtliche Anforderungen an den Online-Handel Demgegenüber stellt sich die Rechtslage für den Online-Handel deutlich anders dar: Er funk- tioniert – mit vielfältigen weiteren Spielformen – im Wesentlichen in drei Schritten: Internet + Logistik + Auslieferung. Welche rechtlichen Re- gelungen greifen hier, die den Online-Handel in seiner Aktionsfreiheit beschränken könnten, insbesondere die Regelungen des Bau- und Pla- nungsrechts? Der Bestellvorgang, der Klick im Internet, findet häufig zu Hause oder inzwi- schen mobil statt. Er ist eine individuelle Betäti- gung, die planungsrechtlich nicht relevant ist und auch keine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsrechts darstellt. Home-Klicks sind also sieben Tage und 24 Stun- den möglich und zulässig. Anders ist dies naturgemäß beim Shop-Klick, der an die Öffnung der Ladengeschäfte gekop- pelt ist. Logistik-Hallen und Warenlager, die zweite Stufe des Online-Handels sind bauliche Anlagen, die der vorübergehenden Lagerung von Wirtschaftsgütern dienen. Sie sind grund- sätzlich in Gewerbe- und Industriegebieten, nach der Rechtsprechung als sonstige Gewerbe- betriebe grundsätzlich auch in Dorf- und Misch- gebieten zulässig. Der sperrenden Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfallen sie nicht, da die dort erfassten Betriebe immer an den Ver- kauf an letzte Verbraucher im Handelsbetrieb selber anknüpfen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BauNVO). Reine Warenlager, in denen kein Ver- kauf an letzte Verbraucher durch Aussuchen der Ware, Bezahlen und Übernehmen stattfindet, sind von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst. Die Auslieferung der Waren an den Endverbrau- cher per Sprinter erfolgt mobil und ist als solche nicht an Immobilien gebunden. Sie unterfällt daher nicht den Vorschriften des Planungs- rechts, muss aber die Vorgaben des Sonn- und Feiertagsrechts beachten, so dass eine Ausliefe- rung an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig ist. Die Analyse rechtlicher Regelungen für den On- line-Handel fällt also de lege lata ernüchternd aus. Mgliche Regulierungsanstze fr den Online-Handel Wollte der Gesetzgeber intervenieren, könnte er zum einen über die Schaffung rechtlicher Regelungen nachdenken, welche die vorste- henden drei Erscheinungsformen des Online- Handels in toto erfassen. Gleichermaßen wäre zu prüfen, ob bereits bestehende Regelungen den Online-Handel als Ganzen erfassen. Soweit die Online-Unternehmen ihre Strate- gie unter Ausnutzung der sich durch den On- line-Handel bietenden Vorteile verfolgen, ohne sich mit Unternehmen abzustimmen oder Vereinbarungen zu schließen, um so ge- genüber Unternehmen des stationären Ein- zelhandels Wettbewerbsvorteile zu erlangen, scheint der Schutzzweck des Kartellrechts un- ter diesem Aspekt nicht berührt. Dieses dient dem Schutz des Wettbewerbs vor den durch Unternehmen veranlassten Beschränkungen, die zu Lasten der Verbraucher oder aber zu Lasten anderer Unternehmen gehen. Im Be- reich des Online-Handels liegt bisher keine Rechtsprechung dazu vor, dass Online-Unter- nehmen durch ihr Verhalten Wettbewerbsbe- schränkungen ausgelöst haben. Allerdings hat sich die Rechtsprechung mit Wettbewerbsbeschränkungen befasst, die nicht vom Online-Handel ausgingen, sondern die sich nachteilig auf den Online-Handel aus- wirkten, indem der stationäre Einzelhandel bevorzugt wurde. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 – VI – U (Kart) 11/13) hat eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und damit eine kartellrechtswidrige Fachhandels- vereinbarung in dem Fall bejaht, dass ein Großhändler oder Hersteller ein Preissystem eingeführt hat, welches danach differenziert, ob seine Abnehmer die Ware nur im Internet oder im stationären Verkauf vertreiben. Der Fachhandel samt seiner fachlichen Beratung und der Möglichkeit, fachgerechte Montage anzubieten, sollte gestärkt werden. Deshalb war eine Fachhandelsvereinbarung als verti- kale Vereinbarung zwischen einem Hersteller und dem Großhandel getroffen worden, die Das Intensivstudium Handelsimmobilien Asset Management vermittelt in 16 Tagen verteilt auf vier Monate die Erfolgsfaktoren für effektives Asset Management sowie Fachwissen zu Due Diligence und Immobilienbewertung. WEITERBILDUNG, DIE WEITERBRINGT Weitere Infos unter: http://www.irebs-immobilienakademie.de/ham Weiterbildung zum Handelsimmobilienökonom (IRE|BS/GCSC) Hamburg ab 13. April 2016 WEITERBILDUNG, DIE WEITERBRINGT NEU

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