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GCM 1-2016

  GCM 1 / 2016 GERMAN COUNCIL . politische arbeit Die technologische Entwicklung, die die Ver- fügbarkeit des Internets bestimmt und damit Einfluss auf den Online-Handel hat, erfolgt in rasender Geschwindigkeit. Immer bessere und schnellere Smartphones und Tablets und in Kürze auch Uhren und Brillen, die eine Nutzung des Internets für den Einzelhandel ermöglichen, sind der Beleg dafür, dass sich das bisherige Marktverhalten der Verbrau- cher im Einzelhandel unaufhaltbar verän- dert. Im Jahr 2013 gab es mehr Mobilgeräte als PC beziehungsweise Laptops. Das veranlasste Oliver Samwer 2013 zu der Aussage, dass 80 % der Händler nicht überle- ben werden. Dennoch ist man sich einig, dass der stationäre Einzelhandel nicht irgendwann passé sein wird, sondern dass dem stationä- ren Einzelhandel eine andere Bedeutung zu- kommen wird. Die verschiedenen Marktfor- men wie Online-Handel, stationärer Einzel- handel, Versandhandel auf der Basis von Kata- logen, Mobil-Handel werden nicht länger als Multi-Channel-Handel betrachtet. »Cross- Channel« und »Omni-Channel« sind Zauber- worte, die die Marktformen verbinden und den Erfolg jeder einzelnen Marktform davon abhängig macht, inwiefern sie mit den ande- ren z. B. in Bezug auf Datenbestände und Kun- denkontakte verknüpft sind. Damit tragen die Händler dem Kaufverhalten der Kunden Rech- nung. Nach anderen jüngsten Meldungen betreiben allerdings sechs von zehn Händlern keinen ei- genen Online-Shop und planen dies auch nicht. Im Hinblick auf diesen Aspekt ist es ver- ständlich, dass immer wieder nach rechtli- chen Regelungen gerufen wird, die Marktpo- sition des stationären Handels gegenüber dem Online-Handel zu stärken, da die statio- nären Händler ein Ungleichgewicht zu ihren Lasten sehen. Wie aber sehen überhaupt die diesbezüglichen Rechtsvorschriften aus – in- besondere beim Planungsrecht – und wo gäbe es rechtliche Regelungsansätze, den sta- tionären Handel zu stärken (sofern der Ge- setzgeber hierzu Anlass sieht, statt die weite- re Entwicklung im Wesentlichen dem Markt- geschehen zu überlassen)? Derzeit läuft eine Studie, die der HDE zusam- men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Auftrag gegeben, die unter dem Titel »Mögli- che räumliche Auswirkungen von Online- Shopping auf Innenstädte – Stadtteile und Ortszentren« eine vertiefte Bestandsaufnah- me verspricht und rechtliche Regelungsmög- lichkeiten aufzeigen will. Rechtliche Regulierung des stationren Handels Über mehrere BauGB-Novellen hinweg hat der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch wesentliche Regelungen geschaffen, um den großflächigen Einzelhandel »zurück in die In- nenstadt« zu bringen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Erhaltung und Entwick- lung zentraler Versorgungsbereiche sowie die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelstän- dischen Struktur im Interesse einer verbrau- chernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8 a BauGB) zu berücksichtigen. Ansiedlungen im unbeplanten Innenbereich dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten las- sen (§ 34 Abs. 3 BauGB). Die Kommunen kön- nen zum Schutz zentraler Versorgungsberei- che im Zusammenhang bebaute Ortsteile überplanen und Einzelhandel ausschließen (§ 9 Abs. 2 a BauGB). Zentrale Versorgungeberei- che können nunmehr auch im Flächennut- zungsplan dargestellt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 d) BauGB). Das eigentliche – oft zwingende Korsett – stellen aber die Regelungen des Landepla- nungsrechts dar. Die meisten Landesentwick- lungs- und Regionalpläne enthalten in unter- schiedlicher Ausgestaltung Zentralitätsgebo- te, Integrationsgebote, Kongruenzgebote und Beeinträchtigungsverbote. In Baden-Würt- temberg etwa arbeiten die Regionalpläne mit Vorrang- und Ausschlussgebieten, die ge- bietsscharf Bereiche abgrenzen, wo großflä- chiger Einzelhandel mit nah- und innenstadt- relevanten Sortimenten zulässig ist oder nicht. Nicht von ungefähr sind daher die Ba- den-Württembergischen Regelungen erneut Gegenstand eines Antrags auf Eröffnung ei- nes Vertragsverletzungsverfahrens in Brüssel (vgl. IZ vom 16.07.2015, Seite 10). Das Planungsrecht beider Ebenen führt de facto zu einem regulierten Markt, da Neuan- siedlungen und Erweiterungen des stationä- ren Handels sich nur in diesem Raster bewe- gen können. Hinzu kommen noch zahlreiche Regelungen des Bauordnungsrechts, die zunehmend zu teuren Ausgestaltungen von Verkaufsstätten führen, beispielsweise Vorgaben des Brand- Konkurrenz zwischen stationärem Einzelhandel und E-Commerce Eine rechtliche Bestandsaufnahme und mögliche Regelungsansätze © Jörn Wolter – wolterfoto.de Dr. Johannes Grooterhorst

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