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GCM 4-2012

  GCM 4 / 2012 GERMAN COUNCIL . recht und gesetz Neue Einzelhandels-Ziele der Raum- ordnung in Nordrhein-Westfalen Ein weiterer Fehlschlag? Die Landesplanung hat weitreichende Bedeu- tung für die Ansiedlung von großflächigen Ein- zelhandelsvorhaben, insbesondere sofern es dem Normgeber gelingt, sogenannte Ziele der Raumordnung zu formulieren, da die Kommu- nen die­se Zielvorgaben bei der Aufstellung von Bauleitplänen strikt beachten müssen. In Nord­ rhein-Westfalen hat die Landesregierung am 17.04.2012 den »sachlichen Teilplan großflä- chiger Einzelhandel« beschlossen, den sie nach ihren Intentionen im Jahr 2013 in Kraft setzen will. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diesen Teilplan und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen. Die Entwicklung der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen Diese geplante Neuregelung stellt den dritten Versuch des Landes Nordrhein-Westfalen dar, zur Regulierung des Einzelhandels bindende landesplanerische Vorgaben zu schaffen. Im Rahmen der Normenkontrollentscheidun- gen über die Erweiterung des Centro Ober- hausen im Jahre 2005 entschied das Oberver- waltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass die damalige Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes zur Landesentwicklung – LEPro) kein bindendes Ziel der Raumordnung dar- stelle und damit den Kommunen keine bin- dende Vorgaben für ihre Bauleitplanung machte. In Folge startete das Land mit § 24 a LEPro NRW in der Fassung vom 19.06.2007 einen er- neuten gesetzgeberischen Versuch, die An- siedlung von großflächigem Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu steuern. Auch dieser Versuch misslang. Mit Urteil vom 26.08.2008 (Az.: VerfGH 18/08) erklärte der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro für nichtig. Es han- delte sich dabei um eine Spezialregelung für Factory Outlet Center (FOC); diese besagte, dass FOC mit mehr als 5.000 m² Verkaufsflä- che nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden durften. Auslöser für diese Entscheidung war das am 30.08.2012 eröffnete FOC in Ochtrup/Westfa- len. In gleicher Sache entschied das Oberverwal- tungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13.09. 2009, dass § 24 a LEPro insgesamt kein Ziel der Raumordnung darstelle. Damit entfiel er- neut die Bindungswirkung der (unwirksamen) Ziele der Raumordnung für die kommunale Bauleitplanung. Nachdem am 31.12.2011 alle drei nordrhein- westfälischen Planwerke zur Landesplanung qua Gesetz außer Kraft traten, wollte die Landesregierung zunächst einen umfassen- den neuen einheitlichen Landesentwick- lungsplan entwerfen und in Kraft setzen. Die Entwurfsarbeiten zogen sich jedoch hin und wurden durch die vorgezogene Neuwahl im Mai 2012 unterbrochen. Die Landesregie- rung sah jedoch einen erhöhten Regelungs- bedarf und beschloss am 17.04.2012 den Ent- wurf des »sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel« und leitete damit das Aufstel- lungsverfahren für diesen sachlichen Teil- plan ein. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand bis zum 04.10.2012 statt. Nach dem Wunsch der Landesregierung soll dieser Teilplan im Jahre 2013 in Kraft treten. Wesentliche Inhalte des Landesent- wicklungsplans Der Entwurf des »sachlichen Teilplans großflä- chiger Einzelhandel« enthält neun Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels Nordrhein- Westfalen, die sich nicht unerheblich an die für unwirksam erklärte Regelung des § 24 a LEPro anlehnen. a) Standorte nur in allgemeinen Siedlungsbe- reichen Ziel 1 engt die räumlichen Möglichkeiten der Ansiedlung stark ein. Demnach dürfen Kernge- biete und Sondergebiete für großflächigen Ein- zelhandel und Einkaufszentren mit zentrenrele- vanten Kernsortimenten nur in regionalplane- risch festgesetzten allgemeinen Siedlungsberei- chen dargestellt und festgesetzt werden. Mit dieser Regelung soll festgelegt werden, dass keine Ausweisung von großflächigem Einzel- handel außerhalb von allgemeinen Siedlungs- bereichen zulässig ist. Insbesondere ist auch keine Ausweisung in regionalplanerisch festge- setzten Bereichen für gewerbliche und industri- ©Froxx-istockphoto.com

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