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GCM 4-2012

GCM 4 / 2012   german council . recht und gesetz elle Nutzungen (GIB) zulässig. Bei dieser Rege- lung ist insbesondere zweifelhaft, welche Bin- dungswirkung die zeichnerischen Darstellun- gen des Teilplans im Hinblick auf die Darstel- lung der verschiedenen Gebiete entfalten werden, die parzellenscharf die verschiedenen Gebiete voneinander abgrenzen. Der überge- ordnete Landesentwicklungsplan darf keine parzellenscharfen Darstellungen vorsehen. b) Zentrenrelevante Sortimente Eine weitere drastische Beschränkung der An- siedlungsmöglichkeiten enthält Ziel 2. Es sieht vor, dass Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel und Einkaufszent- ren mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen darge- stellt und festgesetzt werden dürfen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Ausweisung und Festsetzung außerhalb zentraler Versor- gungsbereiche zulässig. Bei dieser Regelung ist fraglich, ob es sich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt. Das OVG Nordrhein-West- falen hatte § 24 a LEPro die Zielqualität deshalb abgesprochen, weil die Vorschrift keine ab- schließende Regelung auf Raumordnungsebe- ne, sondern nur eine Vorgabe an die Gemein- den für eine abgestufte Planung enthielt. Ziel 2 leidet an dem gleichen Rechtsmangel. Es bestimmt nicht, was zentrenrelevante Sorti- mente sind, diese müssen vielmehr noch von den Gemeinden definiert werden. Ebenso be- stimmt es auch nicht abschließend, was zent- rale Versorgungsbereiche sind. Denn solche sind nicht nur auf bestehende, sondern auch solche, die von den Gemeinden festzulegen sind. Diese Offenheit der Regelung des Ziels 2 lässt es fraglich erscheinen, ob es ein Ziel im Rechtsinne darstellt. Das Ziel 3 bestimmt, dass die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sonderge- bieten für großflächigen Einzelhandel und Ein- kaufszentren mit zentrenrelevantem Kernsorti- ment die zentralen Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den dürfen (Beeinträchtigungsverbot). Nach dieser Regelung sind nicht nur die Auswirkun- gen auf zentrale Versorgungsbereiche der An- siedlungsgemeinde, sondern auch auf die zent- ralen Versorgungsbereiche der Nachbarge- meinden zu betrachten. Auch bei Ziel 3 ist die Zielqualität fraglich, da Ziel 3 keine abgeschlos- sen Regelung im Hinblick auf zentrale Versor- gungsbereiche und zentrenrelevante Sortimen- te enthält. Außerdem bestimmt der LEP nicht abschließend, wann eine wesentliche Beein- trächtigung in diesem Sinne vorliegt. Der Grundsatz 4 bestimmt, dass bei Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten mit nicht- zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen der zu er- wartende Gesamtumsatz dieser Einzelhandels- nutzungen die Kaufkraft der Einwohner der je- weiligen Gemeinde für die geplanten Sorti- mentsgruppen nicht überschreiten soll. Dieser Grundsatz enthält das sogenannte Kongruenz- gebot, wonach vorhandenes Angebot und vor- handene Kaufkraft in der Standortkommune sich die Waage halten müssen. Nicht nachvoll- ziehbar ist hierbei, warum dieses Kongruenzge- bot nur für Standorte außerhalb zentraler Ver- sorgungsbereiche und nicht auch für das Ange- bot in zentralen Versorgungsbereichen gelten soll. Denn Beeinträchtigungen der Nachbarkom- munen wären auch bei Standorten in zentralen Zeit fürTaten. Andere reden noch darüber, während wir Handels- immobilien erfolgreich revitalisieren und optimieren. Das jüngste Paradebeispiel ist das Schloss-Straßen- Center in Berlin: In einem extrem harten Wettbe- werbsumfeld ist es uns mit fundierter Analyse, einer neuen Flächenkonzeption und hartnäckiger Mieterakquisition in enger Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern gelungen, das bereits tot- gesagte Center auf neuen Erfolgskurs zu bringen. Überzeugen Sie sich selbst! Wir stehen bereit, die Akzeptanz-, Positionierungs- undVermietungsprobleme Ihrer Immobilie durch effektive Strategien und effiziente Maßnahmen zu lösen. Selbstverständlich ist auch eine funktionie- rende Immobilie bei uns in guten Händen. Unser Leistungsspektrum umfasst das strategische und operative Centermanagement, das kaufmännische und technische Propertymanagement sowie das Vermietungsmanagement. Weitere Informationen finden Sie unter: www.centermanager.de Ihr direkter Kontakt zur Geschäftsführung: f.roehlings@centermanager.de So sieht Revitalisierung aus! de

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