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GCM 4-2012

GCM 4 / 2012   german council . recht und gesetz ßung stehen, ist nach der Gesamttätigkeit des P zu entscheiden. Die angefallenen Vorsteuer- beträge sind nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen; im vorliegenden Bei- spiel sind 50 % der Vorsteuern abziehbar. In der Praxis ist somit die nachgewiesene Ver- wendungsabsicht für das Einkaufszentrum maßgeblich. Wegen der restriktiven Anforde- rungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der anzuerkennenden Vorsteuer, sollte diese Ver- wendungsabsicht bereits in der Bauphase um- fassend dokumentiert werden, beispielsweise durch Wirtschaftlichkeits- und Vermietungs- pläne für die zukünftige Nutzung der Flächen. Auch wenn diese Abwandlung wegen der von der Gemeinde zu liefernden Materialien schwierig umzusetzen ist, sind Konstellatio- nen gestaltbar, die zu einer höheren Vorsteu- ererstattung führen als nach alter Auffassung der Finanzverwaltung. Zumindest die anteili- ge Vorsteuer für die Selbstkosten des Projekt- entwicklers für die Erschließungsmaßnahme könnten erstattet werden. Ergebnis Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das BMF-Schreiben zu folgenden Konsequen- zen bei unentgeltlichen Erschließungsmaß- nahmen führt: • Die auf die Erschließungsmaßnahme ent- fallende Vorsteuer ist nicht abzugsfähig, analog wird keine Wertabgabe mit Über- tragung versteuert. Es ist somit darauf zu achten, dass die nicht abzugsfähigen Vor- steuern bereits bei Zugang der Rechnun- gen nicht in Abzug gebracht werden, um spätere Zinsnachteile in einer Betriebsprü- fung zu vermeiden. • Sofern eine Werkleistung vorliegt, ist ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich, so- fern eine steuerpflichtige Verwendungsab- sicht der Immobilie feststeht. Ein Beitrag von Vivien Polok, Steuerberaterin, KPMG AG & Lars Godenschweig, Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater, KPMG AG Rusche Retail Business Consultants ist deutschlandweit tätig und auf die Konzeption und Vermarktung von Einzelhan- delsimmobilien spezialisiert. Dies umfasst eine ganzheitliche Beratung von Projektentwicklern, Investoren und Eigentümern, beginnend mit der Erst- konzeption über die Vermietungsphase bis zum Verkauf. Dies jeweils als Gesamtleistung, oder als Teilleistung zur punktgenauen Unterstützung. Branchen-Know-how für Handelsimmobilien. Wir realisieren Visionen: Consulting I Vermietung I Investment Handelsimmobilien sind unsere Leidenschaft... Rusche Retail Business Consultants Hohe Straße 69-71 D - 50667 Köln Fon: +49 / 221 / 270967-0 Fax: +49 / 221 / 270967-15 Mail: info@rusche-retail.de Web: www.rusche-retail.de Anzeige

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