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GCM 4-2012

  GCM 4 / 2012 GERMAN COUNCIL . recht und gesetz Stärkung der Innenstädte Bedeutung der BauGB-Novelle 2012 für Einzelhandelsprojekte Am 4. Juli 2012 hat das Bundeskabinett den Re- gierungsentwurf zur jüngsten Novelle des Bau- gesetzbuchs beschlossen. Das Gesetzgebungsver- fahren soll bis Jahresende abgeschlossen werden. Der Titel des Gesetzentwurfs lautet »Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts« – die Stärkung der Innen- städte steht also im Mittelpunkt. Welche Auswir- kungen werden die neuen Regelungen für Ein- zelhandelsprojekte haben? Hintergrund und Inhalt der neuen Regelungen Die Stärkung der Innenentwicklung ist kein neues Thema. Bereits mit der BauGB-Novelle 2007 hatte der Gesetzgeber wichtige Rege- lungsinstrumente geschaffen. Vor allem der Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB hat sich in der Praxis durchge- setzt und in den letzten Jahren vielfach be- währt. Daneben schuf die Novelle 2007 die Möglichkeit einfacher Bebauungspläne zur Er- haltung und Entwicklung zentraler Versor- gungsbereiche (§ 9 Abs. 2a BauGB). Stand 2007 noch die Erleichterung von Planungen der In- nenentwicklung im Vordergrund, so tritt bei der aktuellen Novelle 2012 die Erschwerung von Planungen auf der »grünen Wiese« hinzu. Die wichtigsten Regelungen für Einzelhandels- projekte: In § 1 Abs. 5 BauGB soll ein neuer Satz 3 die Planungsleitlinie aufstellen, dass die »städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen« soll. Dies müssen planende Gemeinden in ihrer Abwägung berücksichtigen. Ferner soll § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB künftig lauten: »Die Not- wendigkeit der Umwandlung landwirtschaftli- cher oder als Wald genutzter Flächen soll be- gründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zu- grunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.« Auch dies ist eine neue Vor- gabe für die kommunale Bauleitplanung. Außerdem soll § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB geändert und hier ausdrücklich klargestellt werden, dass zentrale Versorgungsbereiche im Flächennut- zungsplänen dargestellt und abgegrenzt wer- den können. Zwar haben Gemeinden diese Möglichkeit schon heute, die ausdrückliche Nennung im BauGB soll Gemeinden jedoch dazu ermuntern, ihren informellen Einzelhan- dels- und Zentrenkonzepten durch Übernahme in den Flächennutzungsplan ein stärkeres recht- liches Gewicht zu geben und die Konzepte bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungs- plänen besser und koordinierter umzusetzen. Neben etlichen weiteren Änderungen kann schließlich die geplante Neufassung von § 17 Abs. 2 BauNVO für Einzelhandelsprojekte be- deutend sein. Künftig können Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergren- zen des Maßes der baulichen Nutzung bereits »aus städtebaulichen Gründen« überschrei- ten. Bislang müssen »besondere städtebauli- che Gründe dies erfordern«. Auswirkungen auf Einzelhandels- projekte Die geplante Änderung des BauGB ist für viele Einzelhandelsprojekte relevant, aber längst nichtfüralle.FürdenBestandvonEinzelhandels­ immobilien und deren Nutzung ergeben sich keine Änderungen. Auch für Projekte, die auf der Grundlage bestehenden Planungsrechts – sei es auf der Grundlage eines geltenden Be- bauungsplans, sei es im unbeplanten Innenbe- reich nach § 34 BauGB – realisiert werden sol- len, ändert sich nichts. Relevant wird die BauGB- Novelle 2012 jedoch für Projekte, die die Auf- stellung oder Änderung eines Bebauungsplans erfordern: Dazu gehören Neuentwicklungen von Einkaufszentren, Fachmarktzentren und an- deren Einzelhandelsnutzungen, aber auch Er- weiterungen, Umbauten und Umnutzungen, die über das Maß dessen hinausgehen, was auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts zu- lässig ist. Wann immer eine Gemeinde für ein solches Projekt einen Bebauungsplan aufstellt oder ändert, muss sie nach Inkrafttreten des Ge- setzes die neuen Regelungen beachten. Dabei sind die praktischen Konsequenzen für inner- städtische Projekte und für Projekte an periphe- ren Standorten sehr unterschiedlich. a) Vorteile für innerstädtische Projekte Die wichtigste Erleichterung für innerstädtische Projekte bringt die Änderung von § 17 Abs. 2 BauNVO. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO darf die Ge- meinde in ihren Bebauungsplänen bestimmte Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht überschreiten. Diese Ober- grenzen sind relativ niedrig: Selbst in Kerngebie- ten – d. h. typischen stark verdichteten Innen- stadtbereichen – beträgt die maximale Ge- schossflächenzahl (GFZ) nur 3,0, in Gewerbe- und Sondergebieten sogar nur 2,4, die maxima- le Grundflächenzahl (GRZ) hier 0,8. Bislang dürfen diese Obergrenzen nur überschritten werden, wenn »besondere städtebauliche Grün- de dies erfordern«. Die Rechtsprechung inter- pretiert dies so, dass eine »städtebauliche Aus- nahmesituation« vorliegen muss und stellt sehr hohe Anforderungen an die Darlegung der be- sonderen städtebaulichen Gründe sowie das »Erfordern«. In der jüngsten Vergangenheit hat- ten mehrere Oberverwaltungsgerichte Bebau- ungspläne für innerstädtische Projekte aufgrund dieser Regelung gekippt. Insbesondere in Groß- städten zeigte sich, dass die bisherige Regelung (die ursprünglich aus ökologischen Gründen in die BauNVO aufgenommen worden war) im Wi- derspruch zum Interesse der Innenentwicklung und Nachverdichtung steht. Dennoch urteilte etwa das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran- denburg, dass von den Obergrenzen auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der In- nenentwicklung und unter Berücksichtigung

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