Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

GCM 4-2012

  GCM 4 / 2012 GERMAN COUNCIL . recht und gesetz Versorgungsbereichen zu befürchten, wenn der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der Einwohner der Gemeinde überschreitet. c) Nicht-zentrenrelevante Kernsortimente Eine wichtige Regelung für Einrichtungshäu- ser, Baumärkte und andere enthält das Ziel 5. Es bestimmt, dass großflächige Einzelhandels- vorhaben mit nicht-zentrenrelevantem Kern- sortiment auch außerhalb von zentralen Ver- sorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen, wenn der Umfang der zent- renrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Weiterhin dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrele- vanten Sortimente nicht wesentlich beein- trächtigt werden. Auch hier ist die Zielqualität fraglich, da das Ziel 5 keine abgeschlossene Regelung im Hinblick auf zentrale Versor- gungsbereiche und zentrenrelevante Sorti- mente enthält. Ebenso bestimmt der Teilplan nicht abschließend, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Der Grundsatz 6 sieht vor, dass der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevante Kernsortiment 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll. Dieser Grundsatz ergänzt das Ziel 5, das eine 10 %-Grenze für zentrenrelevante Rand- sortimente festsetzt, durch Bestimmung einer absoluten Obergrenze, unabhängig von der insgesamt vorhandenen Verkaufsfläche. d) Überplanung von vorhandenen Standorten Das Ziel 7 enthält eine Ausnahmeregelung für vorhandene großflächige Einzelhandelsstand- orte außerhalb von zentralen Versorgungsbe- reichen. Danach dürfen diese zwar als Sonder- gebiete dargestellt und festgesetzt werden, sind jedoch auf den bereits genehmigten Stand zu begrenzen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen können dabei geringfügige Erweiterungen zugelassen werden. e) Einzelhandelsagglomerationen Das Ziel 8 enthält ein Agglomerationsverbot, wonach dem Entstehen neuer und der Verfes- tigung oder Erweiterung bestehender zent- renschädigender Einzelhandelsagglomeratio- nen außerhalb allgemeiner Entwicklungsbe- reiche entgegenzuwirken ist. Ebenso ist der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädigender Einzelhandelsagglome- rationen mit zentrenrelevanten Kernsortimen- ten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Dieses Ziel ist neu und war in dieser Form bisher im LEPro nicht vorgese- hen. Die Rechtsprechung in anderen Bundes- ländern hat die Zielqualität eines solchen Ag- glomerationsverbots in anderen Landesent- wicklungsplänen bereits bestätigt. Grundsatz 9 enthält eine Spezialregelung für regionale Einzelhandelskonzepte. Wrdigung des neuen Entwurfs des Teilplans zur Regelung des grossflchigen Einzelhandels und akute Folgen Die vorstehende Darstellung und Analyse zei- gen deutlich, dass der Plangeber auch beim dritten Anlauf zur Schaffung von Regelungen, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhan- delsvorhaben steuern soll, alte Grundmuster aufgreift, die von den Gerichten als ungeeig- net angesehen wurden, wirksam und binden- de landesplanerische Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels in Nord- rhein-Westfalen zu schaffen. Die sehr strikt gemeinten Vorgaben (insbesondere Ziele 1 und 2) sind in der vorliegenden Entwurfsfas- sung von vornherein erheblichen Wirksam- keitsbedenken ausgesetzt. Diese bieten – soll- ten die Regelungen in dieser Form in Kraft ge- setzt werden – auch in Zukunft erhebliches rechtliches Argumentationspotential gegen eine bindende Wirkung. Gleichwohl wird die Landesregierung sich auf den Standpunkt stellen, dass die im Raumordnungs- und Lan- desplanungsrecht vorgesehenen Wirkungen von Zielen der Raumordnung platzgreifen. Diese stellen sich wie folgt dar: Sollte der sachliche Teilplan in Kraft treten, ent- falten die vorstehend skizzierten Ziele der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG strik- te Bindung gegenüber der gemeindlichen Bau- leitplanung und sind daher zwingend zu beach- ten. Die vorstehend erläuterten Grundsätze der Raumordnung werden gemäß § 3 Abs. 1 ROG bei Abwägungs- und Ermessensentscheidun- gen dann zu berücksichtigen sein. Allerdings entfaltet dieser Teilplan bereits da- durch, dass die Landesregierung mit dem Ka- binettsbeschluss vom 17.04.2012 einen Auf- stellungsbeschluss gefasst hat, weitere Bin- dungswirkung. Denn in Aufstellung befindli- che Ziele sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung, die im Rahmen von Abwä- gungsentscheidungen zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Zudem kann die Landesentwicklungsbehörde gem. § 36 Landesplanungsgesetz Nordrhein- Westfalen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien raumbedeutsame Pla- nung und Maßnahmen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstel- lung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung un- möglich macht oder wesentlich erschweren wird. Die Landesregierung stellt sich selbstver- ständlich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Entwurf des sachlichen Teilplans großflä- chiger Einzelhandel um in Aufstellung befindli- che Ziele handelt. Sie könnte damit versucht sein, im Einzelfall etwa den Kommunen die Än- derung von Flächennutzungsplänen oder die Aufstellung von Bebauungsplänen zu untersa- gen, die aus Sicht der Landesplanungsbehörde den künftigen Zielen der Raumordnung gemäß sachlichem Teilplan zuwiderlaufen. So ist sei- nerzeit in Sachen FOC Ochtrup verfahren wor- den. Damals erließ die Landesplanungsbehörde eine entsprechende Untersagungsverfügung im Hinblick auf die damals in Aufstellung be- findliche Neuregelung des § 24 a LEPro NRW. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind für diesen Fall vorprogrammiert. Zusammenfassung Der Entwurf des Teilplans zur Einzelhandels- steuerung im Lande Nordrhein-Westfalen ent- hält weitreichende Regelungen, die die Neu- ansiedlung von großflächigen Einzelvorhaben wesentlich erschweren können. Allerdings ist bei den wesentlichen Zielen fraglich, ob diese die von der Rechtsprechung des Oberverwal- tungsgerichts Nordrhein-Westfalen geforder- te abschließende Regelungen enthalten und damit überhaupt über eine raumordnerische Zielqualität verfügen. Es steht zu erwarten, dass die vorstehend skiz- zierten Bedenken im Rahmen der derzeit statt- findenden Beteiligungen der Öffentlichkeit vor- getragen werden. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Landesregierung sich erneut über diese Bedenken hinwegsetzt und den sachlichen Teil- plan in der Entwurfsfassung in Kraft setzt. Für diesen Fall ist eine erneute gerichtliche Klärung der Zielqualität und damit der Bindungswirkung vorprogrammiert. Gleiches gilt für den Fall, dass die Landesplanungsbehörde zwischenzeitlich von ihrer gesetzlichen Möglichkeit landesplane- rischer Untersagungsverfügungen Gebrauch macht. Die Rechtsunsicherheit in Nordrhein- Westfalen hält also bis auf Weiteres an. Ein Beitrag von Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst Rechts­ anwälte & Partner & - Beirat

Pages