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GCM 2-2013

GCM 2 / 2013   german council . recht und gesetz Baugenehmigung dann nicht möglich sei, wenn durch die Neuansiedlung städtebauli­ chen Spannungen hervorgerufen werden, wel­ che nur planerisch bewältigt werden könnten. Regelmäßig kann wohl davon ausgegangen werden, dass solche städtebaulichen Span­ nungen von einem Vorhaben dann nicht her­ vorgerufen werden, wenn bereits andere Vor­ haben in der Umgebung des Störfallbetriebes die Achtungsabstände unterschritten haben und das neue Vorhaben nicht noch näher an den Störfallbetrieb heranrückt. In diesem Sin­ ne hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr entschie­ den. Dabei erachtete das Gericht die Ansied­ lung eines Kindergartens innerhalb der Ach­ tungsabstände unter anderem deshalb für zu­ lässig, weil bereits andere Vorhaben in der Umgebung deutlich näher an den Störfallbe­ trieb herangerückt waren. Ob auch die erst­ malige Unterschreitung von Achtungsabstän­ den noch im Baugenehmigungsverfahren be­ rücksichtigt werden kann oder dafür stets ein (neues) Bauleitplanverfahren erforderlich ist, wird eine Frage des konkreten Einzelfalles sein. Im unbeplanten Innenbereich kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­ richts die Berücksichtigung der angemesse­ nen Achtungsabstände im Rahmen des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmege­ bots Rechnung getragen werden. Wie bei al­ ten Bebauungsplänen, bei denen die Einhal­ tung von Achtungsabständen ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, im Rahmen des Bauge­ nehmigungsverfahrens umzugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht explizit entschieden. Allerdings lässt die Entschei­ dung den Schluss zu, dass auch in diesem Fall die Einhaltung der Achtungsabstände im Rah­ men des in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots zu erfolgen hat. Eben­ so wie im unbeplanten Innenbereich wird auch in diesem Fall zu entscheiden sein, ob eine Berücksichtigung im Rahmen des Bauge­ nehmigungsverfahrens möglich ist oder ob das Vorhaben solche städtebaulichen Span­ nungen auslöst, die nur durch ein (neues) Bauleitplanverfahren gelöst werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die verwal­ tungsgerichtliche und behördliche Praxis hier­ zu entwickeln wird. Dabei muss sich vor allem herausbilden, inwieweit die Berücksichtigung der Achtungsabstände im Rahmen eines Bau­ genehmigungsverfahrens im unbeplanten In­ nenbereich und bei alten Bebauungsplänen überhaupt möglich ist. Entscheidend wird sein, wann die Grenze der städtebaulichen Spannungen erreicht ist, welche eine (neue) Bauleitplanung erforderlich macht und eine Berücksichtigung der Achtungsabstände im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr zulässig ist. Ein Beitrag von Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechts­anwälte & - Beirat Kiddieland: Kinderunterhaltung, Ladenbau und Mallvermarktung in einem. Binden Sie Familien und verlängern Sie die Verweildauer im Center. kiddieland.de Die Nr.1 für Kids in Einkaufcentren Kiddieland GmbH Tomphecke 40, 41012 Mönchengladbach T. 02161/189799, p.hutten@kiddieland.eu Anzeige

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