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GCM 1-2017

GERMAN COUNCIL . RECHT UND GESETZ VIDEoÜBErwACHUNG IN EINKAUFSZENtrEN Aktuelle Gesetzesinitiative der Bundesregierung Der Amoklauf im Münchener olympia-Ein- kaufszentrum und der Sprengstoffanschlag von Ansbach im Juli vergangenen Jahres ha- ben gezeigt, dass terroristen und Straftäter vor allem hoch frequentierte öffentlich zu- gängliche Anlagen in den Fokus nehmen, um einen höchst möglichen Schaden anrichten zu können. Insbesondere Einkaufszentren könnten hierbei auch in Zukunft im beson- deren Maß betroffen sein. Gleiches gilt – wie der Berliner U-Bahn-Fall zeigt – für den Be- reich öffentlicher Verkehrsmittel. Diese Ereignisse hat die Bundesregierung zum Anlass genommen, den Entwurf des Video über wachungsverbesserungsgesetzes in das Gesetz- gebungsverfahren einzubringen. sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stel- len, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffe- nen überwiegen. Gerade im Bereich der Einkaufszentren kam es zwischen den Datenschutzbeauftragten und den Betreibern von Einkaufszentren im- mer wieder zu Unstimmigkeiten über die Zu- lässigkeit einer Videoüberwachung in Ein- kaufszentren. Hierbei ist insbesondere ein Fall in einem Hamburger Einkaufszentrum zu nennen, in dem im Jahre 2011 der Einkaufs- center-Betreiber dazu verpflichtet wurde, 24 Videokameras abzubauen. Nach der bisherigen Rechtslage sah § 6 b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor, dass die Videoüberwachung von öffentlich zu- gänglichen Räumen nur zulässig ist, soweit Zwar waren die Datenschützer ausweislich des 23. Tätigkeitsberichts des Hamburger Be- auftragten für Datenschutz und Informations- freiheit der Ansicht, dass die Videoüberwa- m o c a . i l o t o f – y p p a i v ©  GCM 1 / 2017 chung in Einkaufszentren im Bereich der Fluchtwege, Schließfächer, Kassenautomaten, Anlieferzonen und Parkplatzbereiche zulässig sei. Dagegen war aus Sicht der Datenschützer die großflächige Videoüberwachung in den Ladenpassagen und deren Ein- und Ausgän- gen sowie im Bereich der Eingänge der einzel- nen Geschäfte datenschutzrechtlich höchst bedenklich. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Videobilder nicht sofort ausgewertet wur- den, sondern in einem digitalen Ringspeicher für 48 Stunden gespeichert und danach auto- matisch überschrieben wurden, sofern kein Anlass zur Auswertung bestand. Dementspre- chend sahen die Datenschützer diese Video- überwachung insbesondere zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Überwachung der Hausordnung als ungeeignet an. Da die Vi- deoaufnahmen nicht zeitnah und regelmäßig ausgewertet würden, hätte der Betreiber nämlich nicht die Möglichkeit, auf Verstöße gegen die Hausordnung umgehend zu reagie- ren. Vielmehr konnten die Daten nur nach- träglich zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden. Eine Verhinderung von Straftaten oder sonstigen Verstößen wären dagegen mangels sofortiger Reaktionsmöglichkeit nicht möglich. Aus diesem Grund gelangten die Datenschützer zu der Auffassung, dass eine solche Videoüberwachung, die nur zur Aufklärung von Straftaten diene, nicht ange- messen sei, da in diesem Fall die Schutzinter- essen der Betroffenen überwögen. Mit dem Videoüberwachungsverbesserungs- gesetz will der Gesetzgeber § 6 b Abs. 1 BDSG um einen Satz 2 dahingehend ergänzen, dass bei der Videoüberwachung von öffentlich zu- gänglichen und großflächigen Anlagen wie insbesondere Einkaufszentren und von Fahr- zeugen des öffentlichen Verkehrs der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonderes wichtiges Interesse gilt.

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